Kosten

Allgemeines

Die Frage nach den Kosten der Konsultation eines Rechtsanwaltes kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da sich die Kosten aus verschiedenen Faktoren zusammensetzen. Zu diesen Faktoren gehören z.B. der Gegenstandswert des Falles, die Bedeutung des Falles oder die Anzahl der Instanzen.

Der Mandant hat heute quasi ein „Wahlrecht“ hinsichtlich der Gestaltung der Kosten, zumindest was die Kosten des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin anbetrifft. Zum einen können Sie als Mandant mit ihrem Anwalt/ihrer Anwältin eine Vergütungsvereinbarung treffen, in der die Kosten festgelegt werden, die Sie zuvor mit dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin vereinbart haben.

Sie können sich als Mandant jedoch auch an den gesetzlichen Gebühren orientieren. Eine Erstberatung kann bis zu ca. 190,- Euro netto zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro netto kosten. Diese Zahlen beziehen sich jedoch lediglich auf die erste Beratung, wovon das erste Auftreten des Anwalts/der Anwältin nach außen nicht mehr gedeckt ist.

Da ich immer um Kostentransparenz bemüht bin, werde ich im Rahmen der Erstberatung bereits die voraussichtliche Höhe der auf Sie zukommenden Kosten abschätzen.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Rechtsschutzversicherung für den konkreten Fall eintritt, entstehen für Sie, außer eines eventuellen Selbstkostenanteils, keine weiteren Kosten.

Beratungshilfe (außergerichtliche Beratung)

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der sogenannten Beratungshilfe.

Dazu erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, wenn Sie dort ein entsprechend geringes Einkommen nachgewiesen haben. Für die Antragsstellung benötigen Sie Bescheinigungen über Ihr Einkommen, die Höhe der Miete oder der Kosten Ihres Eigenheims. Mit diesem Beratungsschein können Sie dann bei jedem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen, wobei Ihnen außer 10,- Euro, keine weiteren Kosten entstehen. Allerdings wird die Beratungshilfe nur für eine außergerichtliche Beratung gewährt.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, so besteht bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Dafür müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Prozesses selbst zu tragen. Nötig ist also die Offenlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem zuständigen Gericht.

Im Falle der Bewilligung der PKH trägt dann die Staatskasse die Kosten des Prozesses. Dies sind allerdings nur die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Anwalts, wenn sie beantragt haben, dass Ihnen ein Anwalt Ihrer Wahl im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird. Im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit haben Sie in jeden Fall die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu zahlen.

Gerne besprechen ich mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten, bevor für Sie Kosten entstehen.